VStättV §41 Brandsicherheitswache, Sanitäts- & Rettungsdienst
bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren hat der Betreiber eine Brandsicherheitswache einzurichten.
Bei jeder Veranstaltung auf Großbühnen sowie Szenenflächen mit mehr als 200qm Grundfläche muss eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr anwesend sein. den Anweisungen der Brandsicherheitswache ist zu folgen. Eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr ist nicht erforderlich, wenn der Betreiber über eine ausreichende Zahl ausgebildeter Kräfte verfügt, die die Aufgaben der Brandsicherheitswache wahrnehmen und die Brandschutzdienststelle dies dem Betreiber bestätigt hat.
Veranstaltungen mit voraussichtlich mehr als 5.000 Besuchern sind der für den Sanitätsdienst- und Rettungsdienst zuständigen Behörde durch den Betreiber rechtzeitig anzuzeigen.
Wir unterstützen Sie sehr gerne, mit unserem im Brandschutz geschultem Team, bei Ihrer Veranstaltung.
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