Anwendungsnorm für Rauchwarnmelder DIN 14676 – Rauchwarnmelder für Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung (Einbau, Betrieb und Instandhaltung)

Zielgruppe der Deutschen Norm für Rauchwarnmelder im privaten Bereich und in der wohnraumähnlichen Nutzung sind die für Brandschutz zuständigen Behörden, die Feuerwehren für ihre Beratungstätigkeit im vorbeugenden Brandschutz, die Rauchmelderhersteller, Planer und Architekten, Wohnungs- und Hauseigentümer sowie die Wohnungsnutzer.

Wichtige Anmerkung

Rauchwarnmelder warnen frühzeitig vor Brandrauch bzw. Bränden, damit die Bewohner von Haus und Wohnung frühzeitig reagieren, insbesondere die brandbeaufschlagten Räume sofort verlassen und die Feuerwehr alarmieren können. Rauchwarnmelder verhindern weder die Entstehung von Bränden noch bekämpfen sie diese selbsttätig; sie alarmieren auch weder unmittelbar die Feuerwehr noch sonst eine hilfeleistende Stelle. Sie dienen auch nicht der Alarmierung der Nutzer (Mieter, Pächter usw.) anderer Wohnungen, von Nachbarn usw. Rauchwarnmelder dienen nicht der Verhinderung von Brandschäden und können sie auch tatsächlich nicht verhindern, insbesondere nicht, wenn bei Brandausbruch niemand anwesend ist.

Anwendung

Rauchwarnmelder, wie sie in dieser Norm beschrieben und angewendet werden, können sowohl als Einzelmelder funktionieren wie auch mit anderen Rauchwarnmeldern über Funk vernetzt werden, sofern Melder, die dafür technisch ausgerüstet sind, eingesetzt werden. Eine Vernetzung über Kabel verlangt spezielle Melder, wie sie in professionellen Brandmeldeanlagen eingesetzt werden; sie werden nur zusammen mit einer professionellen Brandmeldezentrale geliefert. Im Falle der Vernetzung der Rauchwarnmelder mittels Funk kann die akustische Alarmierung an alle übrigen Rauchwarnmelder innerhalb der Vernetzung oder an eine zentrale Stelle erfolgen. Möglich ist, optische Meldungen oder Vibrationsmeldungen (z. B. für Gehörlose) zu integrieren. Eine Aufschaltung von Rauchwarnmeldern, auch solcher mit Funkvernetzung, auf eine Brandmeldeanlage sowie der Einsatz von Rauchwarnmeldern als „Ersatz“ für eine von Versicherungen oder der Bauaufsicht geforderte Brandmeldeanlage ist nicht zulässig, führt straf- und zivilrechtlich zur Haftung, versicherungsrechtlich zum Verlust des Versicherungsschutzes und kann bauaufsichtlich ggf. zusätzlich als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, verbunden mit einer Nachrüstungsauflage.

Wichtiger Hinweis

Unter “Räumen mit wohnungsähnlicher Nutzung” versteht die Norm “Räume bzw. Raumgruppen in wohnungsähnlicher Struktur”. Dazu gehören z. B. Hotels und Pensionen o. ä. mit weniger als 12 Gastbetten, Containerräume, Freizeitunterkünfte u. ä., sofern für diese bauaufsichtlich keine anderen Anforderungen an die brandschutztechnische Ausrüstung gestellt werden.

Planung/Einbau

Nur der Einsatz von Rauchwarnmeldern nach DIN EN 14604 ist zulässig. 230-V- Rauchwarnmelder müssen über eine Notstromversorgung verfügen, z. B. Batterie oder Akkumulator. Rauchwarnmelder mit einer Rückstellmöglichkeit eines ausgelösten Alarms sollten bevorzugt werden. Beim Einbau ist ein Rauchwarnmelder pro Raum ausreichend, wenn dieser Raum nicht größer als 60 qm ist; bei größeren Räumen sind weitere Rauchwarnmelder erforderlich.

Bei der Mindestausstattung gemäß der DIN 14676 sind Rauchwarnmelder in Schlaf- und Kinderzimmern sowie in den Fluren (Rettungswegen) zu installieren. Bei der optimalen Ausstattung sind außerdem alle Wohn- und Hobbyräume, Heizungs- und Werkräume und der Dachboden mit je einem Rauchwarnmelder zu versehen. In Treppenhäusern oder Räumen mit Galerie ist in der obersten Etage mindestens ein Rauchwarnmelder zu installieren.

Besser wäre jedoch ein Rauchwarnmelder auf jeder Ebene. In der Küche sind Rauchwarnmelder nur zu installieren, wenn Falschalarme, z. B. durch Wasserdämpfe, auszuschließen sind. Aus diesem Grund sind auch Badezimmer von der Ausstattung mit Rauchwarnmeldern ausgenommen. Empfehlenswert ist generell, alle Räume mit Rauchwarnmeldern auszustatten (außer Küche und Bad) und einen Rauchwarnmelder auf jeder Ebene zu installieren.

Installation

Rauchwarnmelder sind immer an der Decke in der Raummitte anzubringen, mindestens jedoch 50 cm von der Wand bzw. von Einrichtungsgegenständen entfernt zu installieren. Für besondere Fälle wie L-förmige, unterteilte Räume oder auch Räume mit Unterzügen gibt die Norm detaillierte Empfehlungen für Abstandsverhältnisse und Melderanordnungen. Auch für die Anbringung von Rauchwarnmeldern in Fluren und Gängen und in zuggefährdeter Umgebung gibt die DIN 14676 Empfehlungen.

Wichtiger Hinweis zur Sicherheit

Wenn eine Warnung außer in dem brandbeaufschlagten Raum bzw. dem Raum, in dem der Melder jeweils installiert ist, zusätzlich an einem anderen Ort als dem alarmgebenden Rauchwarnmelder erfolgen soll, z. B. wenn der auslösende Alarm im Kinderzimmer stattfindet und zusätzlich im Elternschlafzimmer alarmieren soll, müssen vernetzungsfähige Rauchwarnmelder eingesetzt und gezielt miteinander vernetzt werden. Für die Alarmierung an zentraler Stelle zusätzlich zum Rauchwarnmelder wird eine Kleinmelderzentrale empfohlen.

Betrieb des Rauchwarnmelders

Falschalarme (“Täuschungsalarme”) können z. B. durch Schweiß-, Löt- oder Sägearbeiten ausgelöst werden. Außerdem können generell Staub bei Baumaßnahmen, Wasserdampf und Kochdämpfe, extreme elektromagnetische Einwirkungen als auch Temperaturschwankungen mit Kondensationsbildung zu Falschalarmen führen. Daher empfiehlt die Norm bei Renovierungen etc. eine Abdeckung der Rauchwarnmelder.

Wartung/Instandhaltung

Der Rauchwarnmelder ist gemäß Bedienungsanleitung, jedoch mindestens einmal jährlich auf seine Funktion zu überprüfen. Dazu gehört eine Sichtprüfung, ob die Raucheintrittsöffnungen frei zugänglich sind und der Rauchwarnmelder nicht beschädigt ist; Mängel in diesen Punkten müssen sofort beseitigt, ein beschädigter Rauchwarnmelder muss sofort ausgetauscht werden.

Gleichzeitig ist eine Alarmprüfung vorzunehmen. Diese beinhaltet die Auslösung eines Probealarms über die Prüftaste. Bei Rauchwarnmeldern mit 230-V-Netzanschluss muss der Probealarm einmal mit und einmal ohne 230-V-Netz durchgeführt werden. Bei Fehlverhalten muss die Batterie ersetzt oder ggf. der Rauchwarnmelder ausgetauscht werden (bei Beschädigung oder starker Verschmutzung).

Batterie- oder Akkumulatorwechsel

Die Batterie sollte im Rauchwarnmelder mindestens einmal im Jahr oder nach Herstellerangaben ausgewechselt werden (z. B. bei Batterien mit längerer Laufzeit), spätestens jedoch bei akustischer Signalisierung des nötigen Batteriewechsels.
Beim 230-V-Netzanschluss können Rauchwarnmelder auch mit Akkumulatoren ausgestattet sein, die spätestens nach vier Jahren auszutauschen sind.

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